Mit dem nunmehr veröffentlichten Urteil des Großen Senats vom 17.02.2016 – Az.: X R 26/13 – hat sich der BFH nochmals mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer befasst. Die Klägerin arbeitete als selbstständige Lebensberaterin ausschließlich von Ihrem Arbeitszimmer aus. Das Arbeitszimmer hatte eine Größe von 16 qm, die gesamte Wohnung eine Größe von 88 qm. Das Finanzamt hatte nur die anteiligen Kosten betreffend Fläche des Arbeitszimmers anerkannt. Die Klägerin forderte hingegen auch die anteilige Anerkennung der Aufwendungen, die auf die Nutzung der Küche, des Bades und des Flures verfallen. Sie argumentierte u.a., dass sie ihr Arbeitszimmer nur über den Flur erreichen könne. Der BFH lehnt die Anerkennung als Betriebsausgaben mit der Begründung ab, dass bei der Nutzung der weiteren Räume private und berufliche Gründe so eng zusammenwirken, dass einer Trennung unmöglich sei.
(mitgeteilt von RA Michael Krings)