Durch Urteil vom 24.02.2016 – 3 K 3502/13 – hat das FG Köln entschieden, dass auch bei einem Umzug innerhalb einer Stadt beruflich veranlasste Umzugskosten vorliegen können, wenn durch den Umzug die Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel erreicht werden kann.
Die Klägerin musste vor ihrem Umzug 500 m bis zur nächsten U-Bahn-Station laufen. Die U-Bahn fuhr im Zehn-Minuten-Takt und benötigte 8 Minuten bis zur Endhaltestelle. Von dort aus musste die Klägerin 400 m zu ihrer Arbeitsstätte zurücklegen. Von ihrer neuen Wohnung aus muss die Klägerin lediglich 5 Minuten zu ihrer Arbeitsstätte laufen.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Umzugskosten in Höhe von 3.940 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ab. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass eine Berücksichtigung nur in Betracht käme, wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit vom Wohnort zur Arbeitsstätte um mindestens 1 Stunde verkürzt.
Das FG Köln entschied demgegenüber, dass es in Ausnahmefällen zur Anerkennung der Umzugskosten ausreichen kann, wenn die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel zu einer wesentlichen sonstigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt und kam zu dem Ergebnis, dass die Umzugskosten in dem vorliegenden Fall steuermindernd anerkannt werden müssen. Wer in Köln oder anderenorts mit schwierigen Verkehrsbedingungen leben und täglilch zur Arbeit fahren muss, versteht dieses Urteil.
Es darf jedoch keineswegs so verstanden werden, dass generell unabhängig von dem Umfang der Verkürzung der Fahrzeit Umzugskosten anzuerkennen sind. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
Sucht zum Beispiel ein Steuerpflichtiger seinen Arbeitsplatz nur selten auf, ist das Gewicht der mit dem Umzug verbundenen Verkürzung der Wegezeit zwischen Wohnung Arbeitsplatz bei der Abwägung der beruflichen und privaten Gründe für den Umzug deutlich gemindert. Es kann daher in solchen Fällen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die durch den Umzug entstandene Zeitersparnis den allein maßgebliche Gesichtspunkt für die Wahl des Wohnortes darstellt. So der BFH mit Urteil vom 7.5.2015 – VI R 73/13 -.
(mitgeteilt von RA Michael Krings)