Das Landgericht Stade lehnte die Schadensersatzklage eines Fahrzeugeigentümers gegen die Schädigerin, der das Fahrzeug von der Tochter des Klägers zur Nutzung überlassen worden war ab. Die hiergegen gerichtete Berufung zum OLG Celle hatte Erfolg und führte zur Verurteilung der Schädigerin zur Erstattung des von ihr am KFZ verursachten Schadens (§§ 823 Abs. 1, 249 BGB).
Das OLG stellte fest, dass aufgrund der objektiv von der Beklagten am Fahrzeug verursachten Beschädigungen auf die Verletzung einer Sorgfaltspflicht zu schließen sei und es der Beklagten obliege, sich diesbezüglich zu entlasten. Vorliegend konnte die Beklagte jedoch keine Umstände vortragen, die die Annahme eines Verschuldens entkräftet hätten.
Nach Auffassung des OLG hat das Landgericht zu Unrecht einen von der Beklagten behaupteten sogenannten konkludenten Haftungsausschluss zwischen ihr und dem Kläger bzw. dessen Tochter bejaht.
Ein solcher kann immer dann angenommen werden, wenn sich der Geschädigte einem fiktiv vor der Schädigung vom Schädiger angefragten Haftungsverzicht billigerweise nicht hätte versagen dürfen, weil der Schädiger z.B. über keinen entsprechenden Versicherungsschutz verfügte, für ihn ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko besteht und zusätzlich besondere Umstände vorliegen die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen.
Zwar verfügte die Schädigerin im vorliegenden Fall über keinen Versicherungsschutz. Dies sowie eine persönliche Nähebeziehung zwischen den Beteiligten bzw. das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos genüge nach Auffassung des OLG für sich genommen jedoch noch nicht. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen stellte das OLG fest, dass auch der Kläger einen entsprechenden Versicherungsschutz am Fahrzeug nicht eingedeckt hatte.
Das OLG zeigte sich im Rahmen der Billigkeitserwägung daher davon überzeugt, dass sowohl der Kläger als auch dessen Tochter die Anfrage einer Haftungsfreistellung im Vorfeld gerade wegen der nicht bestehenden Fahrzeugvollversicherung abgelehnt hätten.
(mitgeteilt von RA. Lang)