Das OLG Hamm entschied im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Firmen, die im Internet Waren vertreiben die Frage, ob eine AGB-Klausel, nach der die Abtretung von Mängelansprüchen ausgeschlossen ist, einen privaten Käufer unangemessen benachteilige.
Das OLG entschied, dass gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB eine solche unangemessene Benachteiligung vorliege, da das Abtretungsverbot den Weiterverkauf der Ware durch den Verbraucher behindere.
Das Interesse des privaten Erstkäufers im Falle eines Weiterverkaufs nicht mehr die Gewährleistung mit dem gewerblichen Erstverkäufer abwickeln zu müssen überwiege das Interesse des gewerblichen Erstverkäufers mit einem Abtretungsverbot auszuschließen, dass ihm unbekannte Dritte als Gewährleistungsgläubiger gegenüber stünden.
Das OLG begründete dies damit, dass dem gewerblichen Erstverkäufer ohnehin aufgrund der Eigenarten des Internethandels die Käufer nur namentlich bekannt seien, jedoch der persönliche Bezug fehle.
Urteil des OLG Hamm vom 25.09.2015, Az. 4 U 99/14, rechtskräftig
(mitgeteilt von RA Lang)