BFH: Prozesskosten aus Zivilprozess betreffend Schmerzensgeld keine außergewöhnlichen Belastungen

Der BFH hat mit Urteil vom 17.12.2015 – VI R 7/14 – veröffentlicht am 06.04.2016 – entschieden, dass die Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehefrau des Klägers verstarb 2006 an den Folgen eines Krebsleidens. Der Kläger hatte mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame Kinder. Er nahm wegen eines Behandlungsfehlers den Arzt auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung die von ihm im Streitjahr gezahlten Kosten des Zivilprozesses geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen auch im Einspruchsverfahren nicht an.

Zur Begründung führt der BFH aus, dass die geltend gemachten Ansprüche keine existenziell wichtigen Bereiche oder den Kernbereich des menschlichen Lebens betreffen. Der Kläger würde auch ohne die Geltungmachung diese Ansprüche als außergewöhnliche Belastungen nicht Gefahr laufen, seine Existenzgrundlage und die seiner Kinder zu verlieren. Schmerzensgeldansprüche betreffen nach Auffassung des BFH den entstandenen immateriellen Schaden, diese Schäden seien jedoch nicht dem existenziellen Bereich i. S.d. § 33 EStG zuzuordnen.

 

(mitgeteilt von RA Michael Krings)

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