Saarl. OLG Saarbrücken: Anrechnung der luxemburgischen Schulanfangszulage, des Differenzkindergeldes und des boni pour enfant auf Kindesunterhalt

Das Familiengericht des Amtsgerichts Saarlouis berechnete den von den Töchtern eines in Luxemburg steuerpflichtigen Vaters diesem gegenüber geltend gemachten Unterhalt dergestalt, dass die von der luxemburgischen Caisse Nationale des Prestations Familiales (Familienkasse, kurz CNPF) an die vom Vater getrennt lebende Mutter ausgezahlten Leistungen teils voll und teils (nur) hälftig auf den Kindesunterhaltanspruch angerechnet wurden.

Auf die Beschwerde des Kindsvaters bestätigte das Saarl. Oberlandesgericht diesbezüglich die Entscheidung des Amtsgerichts Saarlouis.

Die jährlich von der CNPF an die Kindesmutter ausgezahlte Schulanfangszulage rechnet das Saarl. OLG vollständig auf den geschuldeten Kindesunterhalt ohne weitere Begründung an.

Das luxemburgische Differenzkindergeld ist nach Auffassung des Saarl. OLG im Gegensatz zur Rechtsprechung des OLG Koblenz (OLG Koblenz, Urteil vom 21.04.2010, Az. 9 UF 4/10; Beschluss vom 12.10.2009, Az. 9 UF 359/09) ebenso wie das deutsche Kindergeld zur Hälfte auf den Bedarf anzurechnen, sodass die Hälfte des luxemburgischen Kindergeldes „on top“ des geschuldeten Tabellenbetrages beim Unterhaltsgläubiger verbleibt. Das Saarl. OLG begründet diese Handhabung mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Barunterhaltsleistung und der Betreuungsleistung des Obhutselternteils gem. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB.

Den Kinderbonus rechnet das Saarl. OLG ebenfalls nur hälftig auf den Unterhaltsbedarf an und beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des EUGH. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des OLG Koblenz stelle der Kinderbonus in Luxemburg keine gewährte Steuerermäßigung (mehr) dar und könne daher auch nicht als Einkommen mit der Konsequenz der vollständigen Anrechnung gewertet werden. Dies erschließe sich für das Saarl. OLG auch aus dem Umstand, dass der Kinderbonus gerade nicht an den steuerpflichtigen barunterhaltspflichtigen Elternteil, sondern an die Mutter der Unterhaltsgläubigerinnen auszahle. Insofern gebiete auch hier der vorstehend dargestellte Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhaltsleistung und Betreuungsleistung eine hälftige Anrechnung.

Saarl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2016, Az. 6 UF 112/15

Anmerkung: Die luxemburgische Familienkasse selbst definiert den Kinderbonus zum Veröffentlichungszeitpunkt der Entscheidung wie folgt: „Für jedes Kind, welches bei Trennung der Eltern im Haushalt desjenigen Elternteils, der ihm Alleinerziehung und Verpflegung gewährt und ein Anrecht auf Kindergeld eröffnet, wird ein Kinderbonus ausgezahlt, welche eine Steuervergünstigung zum Zweck hat“.

Auch wenn nach Wegfall des Kinderfreibetrages im luxemburgischen Steuerrecht die luxemburgische Familienkasse die Auszahlung des als Ersatz eingeführten Kinderbonus übernimmt, scheint diese selbst die Leistung als eine steuerliche Entlastung des in Luxemburg Steuerpflichtigen, mithin als Einkommen des Unterhaltsschuldners zu verstehen. Insofern bleibt abzuwarten, ob das OLG Koblenz insoweit die bisherige Rechtsprechung beibehält.

(mitgeteilt von RA. Lang)

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