Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde hatte der Bundesgerichtshof über eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Dresden zu befinden, mit der die amtsgerichtliche Betreuerbestellung aufgehoben worden war.
Neben der Feststellung, dass das Landgericht es verabsäumt hatte eine eigene Sachentscheidung nach § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG zu treffen, bestätigte der Senat seine Rechtsprechung, wonach die Voraussetzungen der Betreuerbestellung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht grundsätzlich nicht vorliegen, da die Betreuerbestellung in diesem Fall gem. § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB nicht erforderlich ist (Beschluss vom 19.10.2016, Az. XII ZB 289/16; Beschluss vom 03.02.2016, Az. XII ZB 425/14).
Die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht ist dabei im Wege der Amtsermittlung gem. § 26 FamFG vom Gericht zu ermitteln. Demnach darf das Gericht es nicht bei bloßen Verdachtsmomenten belassen, sondern es muss positiv festgestellt werden, ob die Vorsorgevollmacht wirksam oder unwirksam ist.
Erst danach darf das Gericht Feststellungen dazu treffen, ob eventuell bestehende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht zu Akzeptanzproblemen im Rechtsverkehr führen.
Schlussendlich kann trotz Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht eine Betreuung dann erforderlich werden, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheit des Betroffenen zu regeln, etwa weil aufgrund der Tätigkeit des Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen besteht. Dies kann nach Bestätigung der bestehenden Senatsrechtsprechung dann der Fall sein, wenn erhebliche Bedenken an der Geeignetheit oder der Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen (Beschluss v. 17.02.2016, Az. XII ZB 498/15).
Da das Landgericht bestehende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht als rechtsfehlerhaft für die Betreuerbestellung angenommen, die Feststellung der Geeignetheit oder Redlichkeit des Bevollmächtigten jedoch unterlassen hat, wurde die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgerichts Dresden zurückverwiesen (Beschluss vom 30.08.2017, Az. XII ZB 16/17).
(mitgeteilt von RA. Michael Lang)