BGH: Betreuungsunterhalt als möglicher Vorwegabzug beim Elternunterhalt

Vom Vater eines nichtehelichen Kindes (Antragsgegner) verlangte der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht (§ 94 SGB XII) Elternunterhalt aufgrund dem eigenen Vater des Kindsvaters gewährter Hilfe zur Pflege. Der Antragsgegner lebte mit der Mutter seines 7-jährigen Kindes und ihren aus erster Ehe stammenden Töchtern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft.

Das AG Kelheim verurteilte den in Anspruch genommenen Antragsgegner zur Zahlung von Elternunterhalt, da dieser einen erhöhten Familienselbstbehalt für sich nicht in Anspruch nehmen könne.

Das OLG Nürnberg bestätigte diese Entscheidung, der Antragsgegner legte Revision ein.

Der BGH bestätigte zwar, dass sich der Antragsgegner nicht auf den Familienselbstbehalt berufen könne, eine mögliche Unterhaltspflicht sei jedoch als vorrangige sonstige Verpflichtung gem. § 1603 BGB bereits bei der Frage der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zu prüfen. Hier komme ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gem. § 1615 l Abs. 2 S. 4 BGB in Betracht, auch wenn das Kind älter als drei Jahre sei. Ein solcher Anspruch bestehe nämlich dann im Rahmen von Billigkeitserwägungen, wenn kind- oder elternbezogene Gründe vorliegen. Letztere könnten laut BGH darin zu sehen sein, dass die Eltern hinsichtlich der Betreuung des Kindes durch einen Elternteil und der für diesen hieraus resultierenden Unmöglichkeit der Teilhabe am Erwerbsleben Einvernehmen hergestellt haben. Hierbei handele es sich nicht um eine rechtsmissbräuchliche Entscheidung der Eltern des Kindes zu Lasten des Vaters des Antragsgegners.

Da das OLG Nürnberg den Anspruch auf Betreuungsunterhalt grundsätzlich verneint hat, verwies der BGH an das OLG zurück, welches zum tatbestandlichen Vorliegen der Voraussetzungen des Betreuungsunterhalts und ggf. zu dessen Höhe Feststellungen treffen muss. Je nach Höhe des sich hieraus ergebenden Betreuungsunterhalts kommt auch ohne die Berücksichtigung eines Familienselbstbehalts ein Mangelfall in Betracht, sodass der Anspruch auf Elternunterhalt im Ergebnis abzulehnen sein könnte.

Beschluss des BGH vom 09.03.2016, Az. XII ZB 693/14

(mitgeteilt von RA. Lang)

 

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