Die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die nach dem 1.1.2017 genehmigt wurden, müssen – abgesehen von den Ausnahmen für sog. Bürgerenergiegesellschaften – künftig ab einer bestimmten Leistung an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen. Sofern die Anlage vor dem 1.1.2017 genehmigt und bis zum 1.1.2019 in Betrieb genommen wird, gilt der bestehende gesetzliche Anspruch auf die EEG-Förderung fort. Für Anlagen, die nach dem 1.1.2017 genehmigt werden, wird dieser Anspruch durch das Ausschreibungsverfahren ersetzt. Der grundlegende Systemwechsel in der Förderung liegt darin, dass nunmehr in dem Ausschreibungsverfahren darüber entschieden wird, ob einem Anlagenbetreiber ein Anspruch auf EEG-Förderung zusteht. Nur derjenige, der ein Zuschlag erhält, wird künftig noch gefördert. Zuständig für das Gebotsverfahren ist die Bundesnetzagentur. Mit dem Zuschlag bestimmt sie die Förderung der Anlagen. Den Zuschlag erhält derjenige Betreiber, der den Strom aus erneuerbaren Energien zum niedrigsten Förderpreis anbietet.
Für Betreiber von Windenergieanlagen ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die vormalige gesetzliche Förderung nach dem EEG 2014 nur dann weiterhin gewährt wird, wenn sie die Genehmigungen vor dem 1.2.2017 an das zuständige Register melden. Nach einer Übergangsregelung kann der Genehmigungsinhaber bis zum 28.2.2017 auf den Förderanspruch nach dem EEG 2014 verzichten, wenn er stattdessen an einer Ausschreibung teilnehmen möchte.
Das Ausschreibungsverfahren wird für Windenergieanlagen an Land und Photovoltaikanlagen mit mehr als 750 kW installierter Leistung durchgeführt. Für Biomasseanlagen gilt ein Wert von 150 kV. Für kleinere Biomasseanlagen besteht weiterhin ein Anspruch auf EEG-Förderung nach altem Recht.
Vor dem Gebotsverfahren findet eine Vorprüfung durch die Bundesnetzagentur statt. Mit diesem auch als Präqualifikation bezeichneten Verfahren soll sichergestellt werden, dass der am Ausschreibungsverfahren teilnehmende Leistungszubau auch tatsächlich umgesetzt werden kann. Darüber hinaus sind die Betreiber verpflichtet, eine Sicherheit zu hinterlegen. Dies kann in Form der Hinterlegung eines Geldbetrags oder der Stellung einer Bürgschaft geschehen.
Sofern die jeweilige Anlage die erforderlichen Kriterien erfüllt, kann der Betreiber an dem Gebotsverfahren teilnehmen. Es wird je nach Energieträger einen oder mehrere Termine pro Jahr geben, zu denen die Gebote abgegeben werden können. Geboten wird in Cent pro Kilowattstunde auf den anzulegenden Wert. Der anzulegende Wert ist derjenige Betrag, der sich aus der Summe der staatlichen Förderung (Markprämie und dem Börsenerlös) ergibt.
Nachdem die Gebote abgegeben sind, prüft die Bundesnetzagentur deren Gültigkeit. Das Mindestgebot bekommt den ersten Zuschlag, weitere Zuschläge erfolgen aufsteigend nach der Gebotshöhe, bis das Ausschreibungsvolumen erreicht wird. Bei gleichem Gebotswert gewinnt derjenige Betreiber, der die niedrigere Gebotsmenge hatte. Im Falle der Gleichheit der Gebotsmenge entscheidet das Los.
Der Betreiber der Anlage erhält für jede eingespeiste und direkt vermarktete Kilowattstunde den von ihm gebotenen anzulegenden Wert. Der Netzbetreiber zahlt wie bisher die Marktprämie, d.h. die Differenz zwischen dem Monatsmarktwert und dem anzulegenden Wert. Die erteilten Zuschläge sind dabei anlagengebunden, die Betreiber können die Zuschläge nicht auf andere Anlagen übertragen. Für Photovoltaikanlagenbetreiber gelten hier Ausnahmen.
Es bleibt somit grundsätzlich bei dem Marktprämienmodell des EEG 2014. Der Unterschied liegt infolge der Einführung des Ausschreibungsverfahrens darin, dass der anzulegende Wert nicht mehr über den gesetzlichen Anspruch, sondern über die Ausschreibung ermittelt wird.
Wenn der Zuschlag öffentlich bekannt gemacht wurde, muss der Betreiber in der vom jeweiligen Energieträger abhängigen Frist die Anlage in Betrieb nehmen. Hält er die Frist nicht ein, erlischt der Zuschlag und damit der Anspruch auf EEG-Förderung für seine Anlage. Darüber hinaus ist zu beachten, dass hohe Strafzahlungen nach § 55 EEG 2017 auferlegt werden können. Zur Deckung dieser Strafzahlungen dienen unter anderem die hinterlegte Sicherheit.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das neue System der Ausschreibung für Windenergieanlagen, Biomasseanlagen und Photovoltaikanlagen von zahlreichen neuen gesetzlichen Regelungen im EEG 2017 bestimmt ist. Diese hier vollständig zu erläutern, würde den Rahmen der möglichen Darstellungen deutlich überschreiten.
Sollten Sie Fragen zu dem Ausschreibungsverfahren haben oder eine Begleitung Ihres Ausschreibungsverfahrens durch uns wünschen, können Sie sich gerne an uns wenden.
(mitgeteilt von Ra Michael Krings)